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Artikel 5 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1984

Artikel 5

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt:

  1. (a) wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens der Beklagte in dem Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine österreichische Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, diese dort ihren Sitz hatte,
  2. (b) wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens der Beklagte in dem Entscheidungsstaat eine Handels- oder Industrieunternehmung oder eine Zweigniederlassung hatte, die über eine Handelsvertretung hinausging, und sich das Verfahren auf deren Betrieb bezog,
  3. (c) wenn der Gegenstand des Verfahrens eine im Entscheidungsstaat gelegene Liegenschaft oder ein dingliches Recht an einer solchen Liegenschaft war,
  4. (d) wenn das Verfahren einen Anspruch auf Ersatz für Personen- oder Sachschäden aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand hatte und die schädigende Handlung im Entscheidungsstaat begangen wurde, während sich der Schädiger dort befand,
  5. (e) wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit des Gerichtes ausdrücklich unterworfen hat.

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