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Artikel 6 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 6

Die Zuständigkeit eines Gerichtes, das eine Entscheidung über eine Widerklage gefällt hat, wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn das Gericht gemäß Artikel 5 zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.

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