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Artikel 13 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 13

(1) Vorbehaltlich Artikel 6 steht der Präsident des Europäischen Patentamts im Genuß der Vorrechte und Immunitäten, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 eingeräumt werden.

(2) Die Immunität von der Gerichtsbarkeit gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes des Präsidenten des Europäischen Patentamts gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr oder im Fall eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm gesteuertes Motorfahrzeug verursacht wurde.

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