Artikel 12
(1) Die Vertreter der Vertragsstaaten, deren Stellvertreter, Berater oder Sachverständige genießen während der Tagungen des Verwaltungsrats oder der Tagungen anderer vom Verwaltungsrat eingesetzter Organe sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
- a) Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
- b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch eine der genannten Personen und im Fall von Schäden, die durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden, das einer dieser Personen gehört oder von einer solchen Person gesteuert wurde;
- c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
- d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Urkunden oder sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer;
- f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie die Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den in Absatz 1 genannten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre vollständige Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amts im Zusammenhang mit der Organisation zu gewährleisten. Ein Vertragsstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung dieses Staats verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, für die sie gewährt wurde.
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