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Artikel 14 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 14

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts

  1. a) genießen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurden;
  2. b) sind von jeder Verpflichtung zum Wehrdienst befreit;
  3. c) genießen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  4. d) genießen in bezug auf Einwanderungsbeschränkungen und die Meldepflicht der Ausländer dieselbe Erleichterung, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  5. e) genießen in bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vorrechte, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
  6. f) genießen im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie die Diplomaten; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  7. g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staats, in dem dieses Recht ausgeübt wird, jeweils für erforderlich hält, und mit Ausnahme der Güter, die in diesem Staat erworben wurden und dort einem Ausfuhrverbot unterliegen.

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