Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979
Artikel 6
Sitz
(1) Die Organisation hat ihren Sitz in München.
(2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)