Zu lit b): im Gegensatz zu Art. 1 handelt es sich hier um eine Gesamtverweisung (also Berücksichtigung der Kollisionsnormen des Staates, der vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat). Für Österreich siehe § 16 Abs. 1 und § 17 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen,
- a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
- b) wenn die in seinem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach seinem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
- c) wenn die Ehe eines Angehörigen dieses Staates nach dessen Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
- d) oder wenn das von einem seiner Staatsangehörigen abstammende Kind diesem gegenüber ein Kind aus einem Ehebruch ist.
- Der Vorbehalt kann nicht gemacht werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eine solche Legitimation nicht verbietet.
Zu lit b): im Gegensatz zu Art. 1 handelt es sich hier um eine Gesamtverweisung (also Berücksichtigung der Kollisionsnormen des Staates, der vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat). Für Österreich siehe § 16 Abs. 1 und § 17 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
Schlagworte
Gesamtverweisung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12030999
alte Dokumentnummer
N2197616022T
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