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Artikel 2 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

Zu lit b): im Gegensatz zu Art. 1 handelt es sich hier um eine Gesamtverweisung (also Berücksichtigung der Kollisionsnormen des Staates, der vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat). Für Österreich siehe § 16 Abs. 1 und § 17 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen,

  1. a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
  2. b) wenn die in seinem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach seinem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
  3. c) wenn die Ehe eines Angehörigen dieses Staates nach dessen Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
  4. d) oder wenn das von einem seiner Staatsangehörigen abstammende Kind diesem gegenüber ein Kind aus einem Ehebruch ist.

Zu lit b): im Gegensatz zu Art. 1 handelt es sich hier um eine Gesamtverweisung (also Berücksichtigung der Kollisionsnormen des Staates, der vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat). Für Österreich siehe § 16 Abs. 1 und § 17 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.

Schlagworte

Gesamtverweisung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12030999

alte Dokumentnummer

N2197616022T

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