Artikel 3
Die Wirksamkeit einer nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter eingetretenen Legitimation kann unter anderen Voraussetzungen, als im Artikel 2 vorgesehen, nicht verneint werden, auch nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung.
Schlagworte
ordre public
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12031000
alte Dokumentnummer
N2197616023T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)