vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

1. Zu Abs. 1: Unter "Bestimmungen" sind die Sachnormen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter gemeint. 2. Zu Abs. 2: Um in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu fallen, muss die Legitimation im rechtlichen Zusammenhang mit einer Ehe stehen (Reskriptlegitimationen sind nicht erfasst). 3. Zur Definition des Begriffs "Heimatrecht" siehe Art. 10. Ob es sich um das Recht eines Vertragsstaates oder Nichtvertragsstaates handelt ist gleich (siehe Art. 5 erster Satz). Auf Grund des Art. 5 zweiter Satz kann neben dem Vater- und Mutterrecht auch noch eine dritte Rechtsordnung in Betracht kommen.

ABSCHNITT I

Artikel 1

Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den Vertragsstaaten wirksam.

Der Absatz 1 gilt sowohl für Legitimationen, die sich aus der Eheschließung selbst ergeben, als auch für solche, die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.

1. Zu Abs. 1: Unter "Bestimmungen" sind die Sachnormen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter gemeint.

2. Zu Abs. 2: Um in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu fallen, muss die Legitimation im rechtlichen Zusammenhang mit einer Ehe stehen (Reskriptlegitimationen sind nicht erfasst).

3. Zur Definition des Begriffs "Heimatrecht" siehe Art. 10. Ob es sich um das Recht eines Vertragsstaates oder Nichtvertragsstaates handelt ist gleich (siehe Art. 5 erster Satz). Auf Grund des Art. 5 zweiter Satz kann neben dem Vater- und Mutterrecht auch noch eine dritte Rechtsordnung in Betracht kommen.

Schlagworte

Ehelicherklärung, Sachnormverweisung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12030998

alte Dokumentnummer

N2197616021T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte