vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

Artikel 13

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich nicht verpflichtet, den Abschnitt I anzuwenden.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er sich verpflichtet, auch den Abschnitt I anzuwenden.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.

Die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031010

alte Dokumentnummer

N2197616033T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)