Artikel 14
Die im Artikel 2 vorgesehenen Vorbehalte können jederzeit ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12031011
alte Dokumentnummer
N2197616034T
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