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Artikel 14 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

Artikel 14

Die im Artikel 2 vorgesehenen Vorbehalte können jederzeit ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031011

alte Dokumentnummer

N2197616034T

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