Artikel 13
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich nicht verpflichtet, den Abschnitt I anzuwenden.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er sich verpflichtet, auch den Abschnitt I anzuwenden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12031010
alte Dokumentnummer
N2197616033T
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