Artikel 12
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Vertragsstaat, der die im Artikel 11 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12031009
alte Dokumentnummer
N2197616032T
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