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Artikel 12 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

Artikel 12

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.

Für jeden Vertragsstaat, der die im Artikel 11 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031009

alte Dokumentnummer

N2197616032T

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