Artikel 11
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für die Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12031008
alte Dokumentnummer
N2197616031T
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