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Artikel 10 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

Siehe § 9 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.

ABSCHNITT III

Artikel 10

Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.

Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.

Siehe § 9 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031007

alte Dokumentnummer

N2197616030T

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