vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 61 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Neunter Abschnitt

ERTEILUNG VON RECHTSAUSKÜNFTEN

Artikel 61

Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium der Justiz der Volksrepublik Polen haben einander auf Ersuchen unmittelbar Auskunft über Rechtsvorschriften zu erteilen, die im Gebiet des ersuchten Vertragsstaates in Geltung stehen oder standen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)