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Artikel 62 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Zehnter Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62

Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Anerkennung und Vollstreckung sind nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.

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