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Artikel 60 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 60

Ehefähigkeitszeugnisse

Die von den Behörden - einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden - eines der Vertragsstaaten ausgestellten und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen zum Gebrauch vor den Behörden des anderen Vertragsstaates keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.

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