Artikel 60
Ehefähigkeitszeugnisse
Die von den Behörden - einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden - eines der Vertragsstaaten ausgestellten und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen zum Gebrauch vor den Behörden des anderen Vertragsstaates keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.
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