Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr
§ 3
(1) Für eine Tätigkeit, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, hat der Notar Anspruch auf eine Wertgebühr in einem entsprechend höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als auf das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr.
(2) Für Tätigkeiten die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, erhöht sich die tarifmäßige Wert- oder Zeitgebühr um die Hälfte.
Die Gebührenerhöhung ist im Gebührenverzeichnis auszuweisen (siehe § 15 Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029169
alte Dokumentnummer
N2197314760T
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