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§ 4 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr

§ 4.

Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar

  1. 1. zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert,
  2. 2. eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen, oder
  3. 3. für die Verfassung einer Urkunde ein von einer Gebietskörperschaft oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehendem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes Formblatt ohne wesentliche Änderung oder Ergänzung verwenden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40220772

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