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§ 4a NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Gebühr bei Behinderung einer Partei

§ 4a

Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40022018