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§ 2 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

§ 2

Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029168

alte Dokumentnummer

N2197314759T