§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verliert die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384, über die Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit.
(2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist nach der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10002220
Dokumentnummer
NOR12028965
alte Dokumentnummer
N2197210449S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)