§ 1.
Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10002220
Dokumentnummer
NOR12028964
alte Dokumentnummer
N2197210448S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)