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Artikel 20 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1969

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 20

ÜBERGABE VON GEGENSTÄNDEN

(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,

  1. a) die als Beweisstücke dienen können oder
  2. b) die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz der verlangten Person gefunden worden sind oder später entdeckt werden.

(2) Die im Abs. 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der verlangten Person nicht vollzogen werden kann.

(3) Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.

(4) Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluß des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzustellen.

Schlagworte

Ausfolgung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR12028011

alte Dokumentnummer

N2196914338T

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