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Artikel 21 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 21

DURCHLIEFERUNG

(1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird nach Vorlage eines Durchlieferungsersuchens bewilligt, sofern die strafbare Handlung von der um die Durchlieferung ersuchten Vertragspartei nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird.

(2) Das Durchlieferungsersuchen hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. a) die Identität der auszuliefernden Person sowie ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar;
  2. b) die um die Durchlieferung ersuchende Behörde;
  3. c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie die Bestätigung, dass die Person auszuliefern ist;
  4. d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung einschließlich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe;
  5. e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person.

(3) Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung bestätigt die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, dass eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Unterlagen vorliegt. Diese Mitteilung hat die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; die ersuchende Vertragspartei hat dann ein Durchlieferungsersuchen an die Vertragspartei zu stellen, in deren Hoheitsgebiet diese Zwischenlandung stattfand.

(4) Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen – im Sinne des Artikels 6 – des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.

(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu bewilligen.

(6) Die ausgelieferte Person darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen bedroht werden könnte.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR40180256

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