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Artikel 15 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027133

alte Dokumentnummer

N2196315530R

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