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Artikel 16 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 16

Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027134

alte Dokumentnummer

N2196315531R

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