Artikel 15
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027133
alte Dokumentnummer
N2196315530R
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