Artikel 8
Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen, die auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht) in dem Vertragschließenden Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen Vertragschließenden Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027076
alte Dokumentnummer
N2196246856L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
