Artikel 7
Anträge auf Bewilligung der Vollstreckung, die bei einem Gerichte eines Vertragschließenden Staates eingebracht werden, sind, wenn sich das Vollstreckungsgericht im anderen Vertragschließenden Staat befindet, diesem Gerichte auf die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehene Weise zu übersenden. Für den Anschluß der erforderlichen Beilagen sowie von Übersetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 6.
Siehe Art. 8 des Vertrages vom 16.12.1954, BGBl. Nr. 224/1955, über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027075
alte Dokumentnummer
N2196246855L
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