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Artikel 9 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 9

Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027077

alte Dokumentnummer

N2196246857L

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