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Artikel 10 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 10

Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbeitrag in einer anderen Währung als in der des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.

Zur Umrechnung sogenannter echter Fremdwährungsschulden ohne Vorliegen einer Effektivklausel siehe OGH 27.4.1976, EVBl. 264/1976.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027078

alte Dokumentnummer

N2196246858L

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