Artikel 10
Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbeitrag in einer anderen Währung als in der des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.
Zur Umrechnung sogenannter echter Fremdwährungsschulden ohne Vorliegen einer Effektivklausel siehe OGH 27.4.1976, EVBl. 264/1976.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027078
alte Dokumentnummer
N2196246858L
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