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Artikel 13 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 1, 2, 6, 6a, 7, 9, 11, 13, 14a und 18, BGBl. Nr. 288/1962)

  1. 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschrifent)

  1. 4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
  2. 5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

    (Anm.: Z 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)