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Artikel 1. Internationales Scheckprivatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Scheckprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.

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