Artikel 61.
(1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.
(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Staaten auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grund nicht vorsieht.
Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025977
alte Dokumentnummer
N2195518529R
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