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Artikel 61. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).

Artikel 61.

(1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.

(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Staaten auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grund nicht vorsieht.

Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025977

alte Dokumentnummer

N2195518529R