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Artikel 62. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).

Artikel 62.

(1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.

(2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Staates entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Scheckerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit der späteren Scheckerklärung nicht berührt.

(3) Eine Scheckerklärung, die ein Inländer im Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenüber anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung den Formerfordernissen des inländischen Rechts genügt.

Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025978

alte Dokumentnummer

N2195518530R