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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

1. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern nur eine amtliche Übersetzung. 2. In Österreich wurde das Einheitliche Scheckgesetz durch das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955, eingeführt. 3. Mit BGBl. Nr. 47/1959 wurden drei Abkommen kundgemacht, welche als selbständige Rechtsvorschriften dokumentiert sind: 1) Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll 2) Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts 3) Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht 4. Dokumentalistische Gliederung: PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN. = Anlage 1 5. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.4.2000 eingearbeitet.

§ 0

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Kurztitel

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Unterzeichnungsdatum

19.03.1931

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

ABKOMMEN ÜBER BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIETE DES INTERNATIONALEN SCHECKPRIVATRECHTS.

StF: BGBl. Nr. 47/1959

Änderung

BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 13/2001 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 456/1986 *Brasilien 456/1986 *China III 55/2000 *Dänemark 456/1986 *Deutschland/BRD 456/1986 *Deutschland/DDR 456/1986 *Finnland 456/1986 *Frankreich 456/1986 *Griechenland 456/1986 *Indonesien 456/1986 *Italien 456/1986 *Japan 456/1986 *Litauen III 13/2001 *Luxemburg 456/1986 *Monaco 456/1986 *Nicaragua 456/1986 *Niederlande 456/1986 *Norwegen 456/1986 *Polen 456/1986 *Portugal 456/1986, III 55/2000 *Schweden 456/1986 *Schweiz 456/1986 *Ungarn 456/1986

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.

Ratifikationstext

Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.

Zum Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:

China

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Portugal

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß dieses Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Schweiz

Die Schweiz erklärt, dieses Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch dieses Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...

unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,

Von dem Wunsche geleitet, einige grundsätzliche Bestimmungen auf dem Gebiete des Internationalen Scheckprivatrechts zu vereinbaren,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:

Anmerkung

1. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern nur eine amtliche Übersetzung.

2. In Österreich wurde das Einheitliche Scheckgesetz durch das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955, eingeführt.

3. Mit BGBl. Nr. 47/1959 wurden drei Abkommen kundgemacht, welche als selbständige Rechtsvorschriften dokumentiert sind:

1) Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

2) Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts

3) Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

4. Dokumentalistische Gliederung:

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN. = Anlage 1

5. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.4.2000 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR11002008

alte Dokumentnummer

N2195927355S

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