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Artikel 15. Internationales Scheckprivatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 15.

Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 14 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

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