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HPÜ – Haager Prozeßübereinkommen 1954

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2016

HPÜ 1954 § 0

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2016

Abkürzung

HPÜ 1954

Unterzeichnungsdatum

01.03.1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

StF: BGBl. Nr. 91/1957 idF BGBl. Nr. 40/1958 (DFB) (NR: GP VII RV 615 AB 663 S. 83 . BR: S. 112.)

Änderung

BGBl. Nr. 222/1957 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 61/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 121/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 201/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 260/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 147/1959 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 37/1960 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 83/1961 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 285/1961 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 97/1963 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 28/1966 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 164/1966 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 167/1967 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 213/1967 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 319/1967 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 286/1968 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 373/1968 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 220/1970 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 50/1972 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 439/1972 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 420/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 68/1975 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 443/1977 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 501/1981 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 355/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 364/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 662/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 743/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 808/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 10/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 305/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 612/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 5/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 110/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 25/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 122/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 205/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 64/2004 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 73/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 133/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 80/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 188/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 126/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 41/2016 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 501/1981 *Albanien III 133/2010 *Argentinien 355/1988 *Armenien III 5/1997 *Belarus 808/1993 *Belgien 121/1958 *Bosnien-Herzegowina 10/1994 *China III 122/2000 *Dänemark 260/1958 *Deutschland/BRD 37/1960 *Finnland 91/1957 idF 40/1958 (DFB) *Frankreich 147/1959, 83/1961 *Heiliger Stuhl 167/1967 *Island III 73/2009, III 93/2009 *Israel 286/1968, 373/1968 *Italien 91/1957 *Japan 220/1970 *Jugoslawien 97/1963 *Jugoslawien/BR III 205/2001 *Kasachstan III 126/2015 *Kirgisistan III 110/1997 *Kroatien 662/1993 *Lettland 662/1993 *Libanon 68/1975 *Litauen III 64/2004 *Luxemburg 91/1957 *Marokko 439/1972 *Moldau 743/1993 *Mongolei III 188/2014 *Montenegro III 73/2009 *Niederlande 147/1959, 286/1968, 373/1968, III 80/2013 *Nordmazedonien 305/1996 *Norwegen 201/1958 *Polen 97/1963 *Portugal 319/1967, 286/1968, 373/1968, III 122/2000 *Rumänien 50/1972 *Russische F 364/1993 *Schweden 61/1958 *Schweiz 222/1957 *Serbien III 73/2009 *Slowakei 662/1993 *Slowenien 364/1993 *Spanien 285/1961 *Suriname 443/1977 *Tschechische R 364/1993 *Tschechoslowakei 164/1966 *Türkei 420/1973 *UdSSR 213/1967 *Ukraine III 25/2000, III 41/2016 *Ungarn 28/1966 *Usbekistan 612/1996 *Zypern III 62/2001

Sonstige Textteile

Nachdem das am 1. März 1954 im Haag unterzeichnete Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Feber 1956.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2016)

Das Übereinkommen wird auf Grund seines Art. 28 Abs. 1 für Österreich am 12. April 1957 in Kraft treten.

Folgende Staaten haben bis zum 11. Feber 1957 das Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, ratifiziert:

Österreich, Luxemburg, Finnland, Italien.

Argentinien

Argentinien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

„Argentinien ist der Auffassung, daß die Einführung der Haft wegen Schulden in Zivil- oder Handelssachen beim derzeitigen Stand des Völkerrechts den von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspricht (Art. 38 Abs. 1 lit. c des Statuts des Internationalen Gerichtshofes).“

China

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2000) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in Art. 15 des Übereinkommens sind die diplomatischen oder konsularischen Vertreter nicht befugt, Ersuchschreiben unmittelbar an Staatsangehörige der Volksrepublik China oder eines Drittstaates in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Ausführung zu bringen.

Frankreich

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien hat Frankreich gemäß Artikel 30 Abs. 2 des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 91/1957, erklärt, die Wirksamkeit desselben auf folgende überseeische Gebiete, deren internationale Beziehungen von der Französischen Republik wahrgenommen werden, auszudehnen:

  1. 1. Saint-Pierre, Miquelon, Französisch-Somali, Neu Kaledonien und benachbarte Gebiete, Französisch Polynesien.
  2. 2. Guadeloupe, Martinique, Guayana, Réunion.

Island

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Island am 10. Oktober 2008 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2004) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Island wendet sich gegen die Verwendung von Urkunden auf seinem Hoheitsgebiet gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Unterabsatz des Übereinkommens.

Gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt Island, dass schriftliche Ersuchen nur direkt von Diplomaten oder Konsularagenten erledigt werden können, wenn zuvor die Erlaubnis durch das Ministerium für Justiz und kirchliche Angelegenheiten dazu erteilt wurde.

Island erklärt hiermit, dass in Zivil- und Handelssachen die Zustellung von Dokumenten, die an Personen im Ausland adressiert sind, gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten erfolgen soll.

Island erklärt ferner, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Ersuchen durch den Konsul des ersuchenden Staates an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten gerichtet werden sollen.

Schließlich erklärt Island, dass das Ansuchen einer bedürftigen Person, die sich in einem anderen Land, als dem, in welchem gemäß Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen kostenlose Verfahrenshilfe zu erwirken wäre, aufhält, an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten weitergeleitet werden soll.

Niederlande

Auf Grund von Erklärungen der Niederlande gemäß Artikel 30 zweiter Absatz des Übereinkommens ist dieses am 2. April 1968 für die Niederländischen Antillen in Kraft getreten.

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

Portugal

Auf Grund von Erklärungen Portugals gemäß Artikel 30 zweiter Absatz des Übereinkommens ist dieses am 23. April 1968 für alle portugiesischen Überseegebiete in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2000) auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Russische Föderation

Die Russische Föderation hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung folgende Erklärung abgegeben:

„Bezugnehmend auf die Bestimmungen in den Artikeln 1, 6, 9 und 15 des Übereinkommens beehre ich mich mitzuteilen, daß in Übereinstimmung mit der in der Russischen Föderation existierenden Ordnung Gerichtsdokumente ausländischer Behörden, die zur Aushändigung an auf dem Gebiet der Russischen Föderation wohnhaften Personen bestimmt sind, sowie Rechtshilfeersuchen der erwähnten Behörden zur Erledigung den zuständigen russischen Behörden auf diplomatischem Wege über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation zu übermitteln sind. Diese Ordnung steht natürlich einer Aushändigung der Dokumente durch diplomatische und konsularische Vertreter ausländischer Staaten in der Russischen Föderation an deren Staatsbürger in Übereinstimmung mit den im letzten Absatz des Artikels 6 des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht im Wege.“

Serbien

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Türkei

Anläßlich des Beitrittes hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:

  1. 1. Die Regierung der Türkischen Republik erklärt, daß sie die Anwendung der in Art. 6 des Übereinkommens aufgezählten Zustellmethoden ausschließt. Diplomatische oder konsularische Vertreter können jedoch Zustellungen lediglich an ihre eigenen Staatsbürger vornehmen.
  2. 2. Die Regierung der Türkischen Republik gesteht diplomatischen und konsularischen Vertretern das Recht zu, Ersuchen gemäß Art. 15 des Übereinkommens lediglich gegenüber ihren eigenen Staatsbürgern auszuführen.

Ukraine

Die Ukraine hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung folgende Erklärung abgegeben:

Bezugnehmend auf die Bestimmungen in den Artikeln 1, 6, 9 und 15 des Übereinkommens wird bestätigt, daß in Übereinstimmung mit der in der Ukraine existierenden Ordnung Gerichtsdokumente ausländischer Behörden, die zur Aushändigung an auf dem Gebiet der Ukraine wohnhaften Personen bestimmt sind, sowie Rechtshilfeersuchen der erwähnten Behörden zur Erledigung den zuständigen ukrainischen Behörden auf diplomatischem Wege über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine zu übermitteln sind. Diese Ordnung steht natürlich einer Aushändigung der Dokumente durch diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in der Ukraine an deren Staatsbürger in Übereinstimmung mit den im letzten Absatz des Artikels 6 des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht im Wege.

Die Ukraine hat eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.

Zypern

Zypern hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich Zypern das Recht vor, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, zu beschränken.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Signatarstaaten des vorliegenden Übereinkommens,

von dem Wunsche beseelt, an dem Übereinkommen vom 17. Juli 1905 die nach den gemachten Erfahrungen zweckmäßig scheinenden Verbesserungen vorzunehmen,

haben zu diesem Zweck den Abschluß eines neuen Übereinkommens beschlossen und die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Schlagworte

e-rk3,

Rechtshilfevertrag

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR40180246

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