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Artikel 1 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Akten

Artikel 1

Innerhalb der Vertragsstaaten erfolgt in Zivil- oder Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt und den Namen sowie die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt sein. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die erfolgte Zustellung nachweist oder den Umstand angibt, der ihr im Wege stand.

Alle Anstände, die sich anläßlich des Begehrens des Konsuls ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm das die Angaben nach Absatz 1 enthaltende Begehren, auf seinem Gebiete eine Zustellung vorzunehmen, im diplomatischen Wege übermittelt werde.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.

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