Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem und die Flagge der Republik Usbekistan Anwendung findet, die im Markenregister des österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)