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§ 54 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 54.

(1) Die Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Ediktalfristen ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar.

(2) Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz, der hiebei an die in den §§ 38 und 46 bestimmten Grenzen nicht gebunden ist, bewilligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023760

alte Dokumentnummer

N2193012109R