§ 55.
Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023761
alte Dokumentnummer
N2193012110R