§ 56.
Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden.
Schlagworte
Allgemeines Grundbuchsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023762
alte Dokumentnummer
N2193012111R
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