§ 56 Allg GAG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 56.

Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 131 ff. G.B.G. sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR40277820

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