§ 53.
Wird eine Partei in dem nach den §§ 41 und 47 stattfindenden Verfahren auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023759
alte Dokumentnummer
N2193012108R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)