§ 41.
(1) Wird bei dieser Verhandlung, für welche die zur Aufklärung der Sache dienlichen Erhebungen und Vernehmungen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, zu pflegen sind, eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so sind diejenigen, welche die Änderung einer Eintragung begehren, auf den Rechtsweg zu verweisen und es ist ihnen hiezu eine angemessene Frist zu bestimmen, die nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.
(2) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist sie vorzunehmen.
Schlagworte
Klagefrist
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023747
alte Dokumentnummer
N2193012062R
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