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§ 41 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 41.

(1) Wird bei dieser Verhandlung, für welche die zur Aufklärung der Sache dienlichen Erhebungen und Vernehmungen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, zu pflegen sind, eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so sind diejenigen, welche die Änderung einer Eintragung begehren, auf den Rechtsweg zu verweisen und es ist ihnen hiezu eine angemessene Frist zu bestimmen, die nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.

(2) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist sie vorzunehmen.

Schlagworte

Klagefrist

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023747

alte Dokumentnummer

N2193012062R

Stichworte